Liebe Eltern, auf diesem Wege möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen geben.
Auszug aus dem Schreiben vom 7.12.2021 vom Kultusministerium (gesamtes Schreiben im Anhang):
„Eine Neuerung im Schulbereich ist, dass Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Schulferien nun einen aktuellen Testnachweis oder – soweit vorhanden – einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen, wenn sie Einrichtungen besuchen wollen, für die außerhalb der Ferien die Vorlage des Schülerausweises ausreichend ist. Nach dem Ende der Ferien erhalten Sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Diese Ausnahmeregelung ist derzeit für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zum 31. Januar 2022 befristet. Damit haben alle Personen in dieser Altersgruppe ausreichend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen.
Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen. Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:
- Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten schriftlich angezeigt.
- …die Schülerin oder der Schüler erhält für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge als Paket zur Verfügung gestellt.
- Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
- Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
- Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).“
Wenn Sie von der Möglichkeit der Beurlaubung für Ihr Kind Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte dem Klassenlehrer bis Mittwoch, 15.12.2021 schriftlich mit.
Herzliche Grüße aus der Schule und eine besinnliche Adventszeit
Christof Lang und Claudia Kösler